Am 1. Juli 2026 tritt bekanntlich der neue Standard QM-Milch in Kraft. Der VMB wird über die Änderungen in den kommenden Monaten ausreichend und umfassend informieren. Heute informieren wir aber über einige so genannte No-Go´s, die bei zurückliegenden Audits immer noch in der Praxis vorkommen, obwohl diese weder praxisgerecht noch gesetzeskonform sind. Auch wenn diese zahlenmäßig relativ überschaubar sind, schaden sie der Branche und vor allem den unbestreitbaren Bestrebungen vor allem bei Milcherzeugern, das Tierwohl kontinuierlich weiterzuentwickeln und auch die Vorgaben und Gesetze einzuhalten.
- Die gesetzlichen Vorgaben beim Veröden der Hornanlage sind eindeutig. Leider werden immer noch Kälber angetroffen, bei denen diese Maßnahme bei einem Alter von bereits über 42 Tagen resp. 6 Wochen durchgeführt wird. Und in Einzelfällen werden bei diesem Eingriff Hilfsmittel wie Paste oder Säureeingesetzt, die ebenso nicht mehr zulässig sind.
- Dass Kälber nicht mehr angebunden werden dürfen, gilt nicht erst "seit gestern", sondern bereits seit Jahren! Die Haltung von Kälbern resp. Rindern bis 6 Monate ist in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelt, das Anbinden von Kälbern ist verboten.
- Die Überbelegung von Ställen ist ein Diskussionsthema seit Jahren. Im aktuellen Standard als Kriterium 1.1.10, im neuen Standard als Kriterium 1.1.10 definiert, dass ausreichend Liegeraum für die Tiere vorhanden sein muss. Grundsätzlich gilt sowohl für den Standard wie auch für die QMilch-Programme ein Tier-Liegeplatzverhältnis von 1:1: Während eine Überbelegung sich in ganzjähriger Anbindehaltung per se ausschließt, scheint dieses Thema in Laufställen nicht immer ganz konsequent umgesetzt zu werden. Die bereits im aktuellen Standard wie auch für den neuen Standard getroffene und von einer breiten Basis auch akzeptierte Auslegung sollte deswegen grundsätzlich beachtet werden.
- Das wichtigste Futtermittel in der Nutztierhaltung ist das Trinkwasser. Die Trinkwasserversorgung ist im aktuellen Standard unter Kriterium 1.1.12 und im neuen Standard im Kriterium 1.1.11 geregelt. Auch hier wird seitens der Zertstellen berichtet, dass bisweilen kein Punkt vergeben werden kann. Und nicht nur aus Tierschutzgründen, sondern auch, weil dieses Kriterium zum Fokusbereich Tierschutz gerechnet wird und jeder Punkt wichtig ist, sollte auf dies Kriterium besonders sorgsam geachtet werden.
- Auch die nicht sachgemäße Anwendung der Fußfesseln kommt noch zu häufig in der "Praxis" vor. Klare Vorgabe: Außerhalb des Kalbezeitraumes bzw. ab zwei Wochen nach der Abkalbung ist das Anlegen von Fußfesseln untersagt.