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Ab 14. Juni: Neue Kennzeichnungspflicht für Milch

Am kommenden Sonntag, 14. Juni 2026 tritt die Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) in Kraft. Sie bündelt vier bisher getrennte Regelwerke, und zwar die Konsummilch-Kennzeichnung-VO, die Milcherzeugnis-VO, die Käse-VO und die Butter-VO, in einem einzigen Regelwerk zusammen. Darin werden erstmals klare verbindliche Vorgaben für die Kennzeichnung von Milchprodukten vorgenommen. Dabei stellt sich die Frage, was die Herstellerseite zukünftig noch auf die Verpackung schreiben darf - und was nicht? Besonders die Begriffe "Laktosefrei" und "frisch" sind von der Änderung am meisten betroffen, werden klare Grenzen gesetzt.

Erfreulich an der neuen Verordnung ist, dass nicht ein weiteres Siegel zu den vielen bereits vorhandenen dazukommt, sondern dass einfach Begrifflichkeiten, die bisher im Alltag nahezu selbstverständlich klangen, konkretisiert werden und Hersteller noch genauer erklären müssen, was sie verkaufen. Wenn die Verbraucherschaft bisher im Regal nach Milchprodukten gegriffen hat und dabei auf die Aufschrift "frisch" oder "laktosefrei" geachtet hat, musste sie mehr oder weniger darauf vertrauen, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Eine verbindliche gesetzliche Definition fehlte bislang, obwohl manche Verbrauchergruppe auf solche Hinweise zwingend angewiesen ist, wenn beispielsweise eine Laktoseunverträglichkeit vorliegt.

Definition "laktosefrei"
Die MilchPQV schafft in § 58 jetzt dahingehend Klarheit, dass ein Produkt die Bezeichnung "laktosefrei" nur noch dann tragen darf, wenn es weniger als 0,1 Gramm Laktose/100 g enthält. Dieser Wert muss zukünftig auch zwingend auf der Verpackung ausgewiesen sein - als Angabe "Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g"!

Für Pulverprodukte wie Trockenmilch gilt zukünftig eine Sonderregel: Der Grenzwert bezieht sich auf das fertig zubereitete Erzeugnis. Zusätzlich muss noch der Laktosegehalt im Pulver selbst auf der Verpackung angegeben werden.

Definition "frisch"
Auch der Begriff "frisch" war bisher rechtlich unzureichend gefasst. Hersteller konnten diesen weitgehend frei verwenden, selbst für stark erhitzte und monatelang haltbare Produkte. Zukünftig knüpft die MilchPQV in § 59 den Begriff "frisch" an ganz konkrete Bedingungen:

Konsummilch darf nur dann als "frisch" beworben werden, wenn sie bei maximal 8 Grad Celsius höchstens drei Wochen haltbar ist.

Joghurt, Kefir, Buttermilch und Sahneerzeugnisse dürfen das Label "frisch" nur tragen, wenn die Mindesthaltbarkeit bei maximal 8 Grad °C zwei Wochen nicht überschreitet – und wenn das Produkt nach der Fermentation nicht noch einmal wärmebehandelt wurde.

Milchmischerzeugnisse wie Fruchtjoghurt dürfen "frisch" heißen, wenn sie bei maximal 8 Grad Celsius höchstens drei Wochen haltbar sind. Butter, Kondensmilch und Trockenmilch dürfen grundsätzlich nicht als "frisch" bezeichnet werden.

Auch die Begriffe für Herstellungsverfahren werden fortan verbindlich definiert, konkret für Wärmebehandlungen: Nach § 57 MilchPQV sind Bezeichnungen wie "pasteurisiert", "ultrahocherhitzt" oder "sterilisiert" künftig an fest definierte Verfahren geknüpft und dürfen nicht mehr beliebig verwendet werden. Wer also "pasteurisiert" auf die Verpackung schreibt, muss das Produkt auch tatsächlich nach dem entsprechenden Verfahren hergestellt haben.

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