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Bonpflicht bei Milchautomaten: Übergangsfrist verlängert

Seit dem 1. Januar 2023 unterliegen Messanlagen zur Abgabe von Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger wieder dem Anwendungsbereich des MessEG und der MessEV. Das LMG hat hierzu bislang eine Übergangsfrist bis 31.12.2023 gewährt, um die Geräte in einen rechtskonformen Zustand zu bringen. 
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie informierte vergangene Woche am 28.07.2023 alle mit der Angelegenheit befassten Organisationen, daß die Übergangsregelung nun bis auf Weiteres über den 31.12.2023 hinaus verlängert ist.

In dem Schreiben heißt es:

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie setzt sich weiterhin nachdrücklich auf Bundesebene für eine Aussetzung der Eichpflicht und damit der Bonpflicht für Milchabgabeautomaten für die Direktvermarktung ein. 
Vor diesem Hintergrund wird die bisher geltende Übergangsregelung für Bestandautomaten ohne Belegdrucker bis auf Weiteres, also auch über den 31.12.2023 hinaus verlängert. 
Sollten Sie die Neu- oder Ersatzbeschaffung eines Milchabgabeautomaten beabsichtigen, raten wir Ihnen dringend, auf das Vorhandensein einer Konformitätsbewertung zu achten. ...

Den gesamten Text sehen Sie hier.

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