Über die am 5. März 2026 im Rahmen der Trilog-Verhandlungen ermittelten Ergebnisse haben wir vor kurzem bereits berichtet. Nun werden die einzelnen Anpassungen konkreter, liegt doch nun auch ein sog. 4-Spalten-Dokument vor. Aus diesem 158-seitigen Dokument sind vor allem die Passagen von Interesse, die sich mit den viel diskutierten Art. 148 und 149 GMO beschäftigen.
So soll grundsätzlich eine Vertragspflicht vorgeschrieben werden mit den ebenso schon hinlänglich bekannten Vertragsbestandteilen a) Preis (wobei hier die Möglichkeit eines Fixpreises, von Preisindizes, verbunden mit einer Anpassungsmöglichkeit bei Änderung der Produktionskosten), b) Menge, c) Qualitätsparameter sowie d) Vertragsdauer. Bei Verträgen soll wohl differenziert werden zwischen Verträgen mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten und mit mehr als 6 Monaten, bei denen eine Revisionsklausel für die Milcherzeuger enthalten sein soll.
Bei den Parametern "Preis" resp. "Preisindex" sowie bei der "Revisionsklausel" können wohl Mitgliedstaaten von den Vorgaben abweichen.
Sog. Opt-out-Möglichkeiten bei der vorgegebenen Vertragspflicht bestehen insbesondere für Genossenschaften ("eG") sowie wohl auch für Erzeugergemeinschaften, sofern in deren Satzungen und Lieferordnungen festgelegt ist, welche Methoden zur Preisermittlung angewandt werden und welche Zahlungsziele und Zahlungsfristen gegeben sind.
Dem vorliegenden Texten ist zu entnehmen, dass kleine Unternehmen ebenfalls von der EU-Vorgaben ausgenommen werden können.
Zudem soll die Bündelungsgrenze, die 2011 auf 3,5 Prozent der EU-Milchmenge und nach dem Brexit auf 4 Prozent der EU-Milchmenge festgelegt war, zukünftig auf 7 Prozent der EU-Milchmenge bzw. von bisher 33 Prozent auf dann 36 Prozent der nationalen Milchmenge erhöht werden.
Bekanntlich ist vieles "Auslegungssache" und somit erst einmal ein fall für die Juristen, damit möglichst schnell geklärt werden kann, wie die am Standort Bayern tätigen Genossenschaften mit unterschiedlicher Größe, von der Sennereigenossenschaft bis zum mittelständischen Unternehmen, und auch die einzelnen Milcherzeugergemeinschaften und deren Dachorganisation, die Bayern MeG zukünftig zu verfahren haben.