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Sackwarenhändler bei QM-Milch: Einwilligung und Verpflichtungserklärung

Rund um die Futtermittelvereinbarung hat es trotz einer recht langen Übergangszeit und viel begleitende Information in den vergangenen Wochen große Unsicherheiten und viele Nachfragen gegeben. Die Verantwortlichen sind dem nachgegangen und haben die Vorgaben für die beteiligten Akteure nochmals präzisiert, vor allem für die Sackwarenhändler. Wie nun die QS GmbH in einem Rundschreiben vom  14. November mitteilt, dürfen gemäß den Anforderungen von QM-Milch e.V. Milcherzeugerbetriebe nur Einzel- und Mischfuttermittel von Futtermittelherstellern und -händlern beziehen, die sich für die Lieferberechtigung in das QM-Milch-System registriert haben und in den Datenbanken von QS oder GMP+ International als lieferberechtigt für QM-Milch aufgeführt sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Sackwarenhändler. 
Da reine Sackwarenhändler im QS-System nicht zertifizierungspflichtig sind, bietet QS diesen nun die Möglichkeit, sich als QM-Milch lieferberechtigte Handelsunternehmen für Sackwaren bei QS in der Datenbank listen zu lassen. Hierfür ist keine Zertifizierung, sondern lediglich die Unterzeichnung einer Einwilligungs- und verpflichtungserklärung erforderlich. Diese lässt sich digital ausfüllen und kann QS per E-Mail an Sackwarenhandel@q-s.de zugeschickt werden. 
Sofern also Unternehmen gesackte/verpackte Misch- oder Einzelfuttermittel für die Milchviehfütterung über Sackwarenhändler vermarktet, werden diese aufgerufen, dieses hier auch vom VMB veröffentlichte Rundschreiben weiterzugeben, damit diese sich über die Listungsmöglichkeit bei QS informieren können. Denn die Zeit drängt: Die Übergangszeit wurde bis 31. Januar 2025 verlängert. Ab dem 1. Februar 2025 wird im Audit auf einem QM-Milch-Betrieb der Bezug von Futtermitteln mit KO bewertet werden, wenn der Sackwarenhändler nicht bei QS (oder GMP+ International) gelistet ist. Hier geht es nochmals zur Info im Wortlaut.

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