Mit der Aktualisierung des Kriteriums 1.1.23 „Kadaverlagerung erfolgt abgedeckt auf befestigter Fläche bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt wurden die Anforderungen an die Lagerung verendeter Tiere konkretisiert und teilweise verschärft.
Künftige Anforderungen:
• Kadaver müssen nach dem Entfernen aus dem Tierbereich unverzüglich ordnungsgemäß gelagert werden.
• Die Lagerung hat auf einer befestigten Fläche zu erfolgen.
• Die Lagerung soll möglichst außerhalb des Stallbereiches stattfinden.
• Das Kadaverlager muss ausreichend groß dimensioniert sein.
• Rinderkadaver müssen bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt bzw. das Tierkörperbeseitigungsunternehmen abgedeckt gelagert werden.
• Im Audit werden weiterhin Lagerplatz und Abdeckmöglichkeiten kontrolliert.
Was bedeutet das für die Praxis?
Besonders relevant ist die neue ausdrückliche Forderung nach:
• einer befestigten Lagerfläche sowie
• der verpflichtenden Abdeckung von Rinderkadavern bis zur Abholung.
Betriebe sollten prüfen:
• ob der aktuelle Lagerplatz befestigt ist
• ob ausreichend Platz vorhanden ist
• ob geeignete Abdeckmaterialien jederzeit verfügbar sind
Fazit
Fehlende oder unzureichende Abdeckungen sowie unbefestigte Lagerflächen können künftig schneller zu Beanstandungen im Audit und somit auch zu "Punktverlusten" mit möglichen Auswirkungen auf die Mindestpunktzahl im Fokusbereich "betriebliches Umfeld" führen.